Die soziale
Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt
und im Sozialgesetzbuch SGB XI geregelt.
Sie soll pflegebedürftigen Menschen
helfen, die Kosten in Folge seiner
Pflegebedürftigkeit zu tragen, ist aber
bei Weitem keine volle Abdeckung des
„Risikos Pflege“.
Deshalb ist finanzielle Vorsorge für
Pflegefall und Alter weiterhin wichtig,
z. B. durch eine private
Zusatzpflegeversicherung. In vielen
Fällen wird auch weiterhin das Sozialamt
„einspringen“ müssen.
2008 gab es wichtige Änderungen durch
das „Pflege-Weiterentwicklungsgesetz“:
Erstmals wurden die Leistungen
schrittweise angehoben, die Beratung von
pflegebedürftigen Menschen und von deren
Angehörigen (unter anderem in
Pflegestützpunkten) verbessert und die
Rechte berufstätiger Pflegepersonen mit
dem „Pflegezeitgesetz“ gestärkt.
Voraussichtlich Mitte 2012 wird eine
weitere wichtige Reform in Kraft treten.
Dies betrifft vor allem die Feststellung
von Pflegebedürftigkeit. Bisher kommt es
dabei auf den Hilfe-bedarf bei
körperlichen Alltagstätigkeiten an, ein
allgemeiner Bedarf an Beaufsichtigung
und Betreuung, z. B. bei Menschen mit
De-menz, wird nicht berücksichtigt. Das
wird auch vom Sozialverband VdK seit
Langem kritisiert.
Die Reform soll deshalb die Stellung z.
B. von altersverwirrten (dementen)
Menschen verbessern. Für berufstätige
Pflegepersonen sollen bessere
Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von
Pflege und Beruf geschaffen werden.
Wer
ist versichert?
Wer in
einer gesetzlichen Krankenkasse
versichert ist (pflichtversichert oder
freiwillig versichert, auch als Rentner
in der so genannten Krankenversicherung
der Rentner), ist in der sozialen
Pflegeversicherung versichert und kann
deshalb Leistungen erhalten, wenn er in
den letzten 10 Jahren vor der
Antragstellung 2 Jahre versichert war. |
Freiwillig
Versicherte können sich aber von der
Versicherungspflicht befreien lassen und
sich privat versichern.
Wer privat krankenversichert ist, muss
bei seiner Krankenversicherung (oder
einem anderen Versicherungsunternehmen)
eine Pflegeversicherung abschließen. Das
ist eine Pflichtpflegeversicherung im
Unterschied zu einer
Zusatzpflegeversicherung, die auch ein
gesetzlich Versicherter abschließen
kann, damit er im Pflegefall weitere
Leistungen er-hält.
Der Beitragssatz liegt seit 2008 bei
1,95 %. Bei ab 1940 geborenen
kinderlosen Versicherten ab 23 Jahren
liegt der Beitragssatz bei 2,2 %.
Antrag
und Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig ist, wer (durch eine
Krankheit oder Behinderung) im Alltag
(das Gesetz nennt dafür bestimmte
„Verrichtungen“) in erheblichem Maße für
voraussichtlich mindestens sechs Monate
auf fremde Hilfe angewie-sen ist.
Wenn Sie meinen, in diesem Sinne
pflegebedürftig zu sein, sollten Sie
deshalb einen Antrag bei Ihrer
Pflegekasse stellen. Ein Antrag durch
einen Bevollmächtigten (wenn der
Betroffene das selbst nicht mehr kann)
oder gesetzlichen Betreuer ist möglich
(siehe Kapitel „Vorsorgevollmacht,
Betreuungsverfügung,
Patientenverfügung“).
Ein „formloser“ Antrag genügt zunächst,
für weitere Angaben hat die Pflegekasse
Antragsformulare.
Hier müssen Sie entscheiden, ob die
Pflegekasse Pflegegeld zahlen soll, Sie
durch einen Pflegedienst gepflegt werden
wollen (Antrag auf „Pflegesachleistung“)
oder Sie beides kombinieren wollen
(siehe Kapitel „Leistungen der
Pflegeversicherung“). |